Ladenangestellte,die ein Kaufmann in seinem Ladengeschäft oder offenen Warenlager angestellt hat, besitzen kraft unwiderlegbarer gesetzlicher Vermutung die Vollmacht zu Verkäufen und Empfangnahmen, die gewöhnlich dort geschehen (§ 56 HGB).
Weitere Begriffe : Parallelgesetzgebung | Abrechnungsverfügung | Vergleichsschuldner |
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