Ladenangestellter

(§ 56 HGB) ist, wer von einem Kaufmann in einem Laden oder einem offenen Warenlager angestellt, d. h. mit Wissen und Wollen des Inhabers mit bestimmten Verrichtungen (Verkauf, Empfangnahme) beschäftigt ist. Er gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen (gesetzliche Scheinvollmacht). Lit.: Hoyningen-Huene, G. v., Die kaufmännischen Hilfspersonen, 1996

Person, die mit Wissen und Wollen des Geschäftsinhabers in einem Laden oder offenem Warenlager tätig ist. Zur unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung der Vollmacht des Ladenangestellten gern. § 56 HGB siehe Handlungsvollmacht.




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