Lagerfeuer

Die Gemeinden können auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen des Immissionsschutzrechtes allgemein das Verbrennen bestimmter Brennstoffe, etwa Holz in Form eines Lager- oder Osterfeuers, untersagen, so z. B. § 5 LImSchG NRW v. 18. 3. 1975 (GVBl. 232) m. Änd.




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