Landabgaberenteerhielt nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) i. d. F. v. 14. 9. 1965 (BGBl. I 1448) m. Änd. ein ehemaliger landwirtschaftlicher Unternehmer, wenn er bis zum 31. 12. 1983 das 60. Lebensjahr vollendet hatte oder berufsunfähig war, er für mindestens 60 Kalendermonate Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt hatte, er in den letzten fünf Jahren überwiegend hauptberuflicher landwirtschaftlicher Unternehmer gewesen war und er sein landwirtschaftliches Unternehmen zum Zwecke der Strukturverbesserung abgegeben hatte. Ist der Empfänger einer L. nach dem 31. 12. 1994 verstorben, erhält die Witwe oder der Witwer nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) vom 29. 7. 1994 (BGBl. I 1890, 1891) m. Änd. die Landabgaberente, wenn sie nicht wieder geheiratet haben und nicht Landwirt sind (§§ 121 ff. ALG).
Weitere Begriffe : Genussrecht | Hausrat | Europäische Eisenbahnagentur |
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