Alterskasse
Sie ist Träger der Altershilfe für Landwirte. Die A. ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und bei jeder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft errichtet. Die Organe sind auch die der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, die Geschäfte werden von deren Geschäftsführern geführt.
Die A., die bei jeder Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft errichtet worden ist, ist Träger der Alterssicherung der Landwirte. Sie ist Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihre Organe (Vertreterversammlung, Vorstand) sind die Organe der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (§ 32 SGB IV). Die landwirtschaftlichen A. sind Mitglieder im Gesamtverband der landwirtschaftlichen A. (§§ 49 ff. ALG).
Im Sozialrecht :
Landwirtschaftliche Alterskasse
Die Altersrente ist eine Entgeltersatzleistung der gesetzlichen Rentenversicherung, mit der der Ausfall von Erwerbseinkommen älterer Menschen ausgeglichen werden soll. Im SGB VI werden folgende Altersrenten geleistet (§33 Abs. 2 SGB VI): Regelaltersrente, Altersrente für langjährig Versicherte, Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Berufsunfähige und Erwerbsunfähige, Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und nach Altersteilzeit und Altersrente für Frauen. Anspruch auf Regelaltersrente haben gesetzlich Rentenversicherte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und die allgemeine Wartezeit mit Beitrags- und Ersatzzeiten sowie Zeiten aus einem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting von fünf Jahren erfüllen (§35 SGB VI). Die Altersgrenze wird stufenweise für die Geburtsjahrgänge ab 1947 angehoben. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 wird die Regelaltersrente ab 67 gezahlt. Altersrente für besonders langjährig Versicherte erhalten gesetzlich Rentenversicherte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und eine Wartezeit von 45 Jahren zurückgelegt haben (§38 SGB VI). Die Rente kann nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden. Auf die Wartezeit werden Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung, selbständiger Tätigkeit, Pflege und Kindererzie- hungszeiten bis zum 10. Lebensjahr des Kindes angerechnet. Nicht angerechnet werden Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II und Monate aus einem Versorgungsausgleich und aus Rentensplitting (§51 Abs.3a SGB VI). Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte haben gesetzlich Rentenversicherte, die das 62. Lebensjahr vollendet haben, eine Wartezeit mit Beitragszeiten, Zeiten aus einem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten und Berücksichtigungszeiten von mindestens 35 Jahren erfüllen und die Hinzuverdienstgrenze nicht überschreiten (§36 SGB VI). Für Versicherte, die vor dem 1.1.1948 geboren sind, bestehen Übergangsregelungen (§236 SGB VI). Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte wird stufenweise von 65 auf 67 angehoben (§§36, 236 SGB VI). Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen haben gesetzlich Rentenversicherte, die das 63. Lebensjahr vollendet haben, bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§2 Abs. 2 SGB IX) anerkannt sind (Schwerbehinderung), eine Wartezeit mit Beitragszeiten, Zeiten aus einem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten, Berücksichtungszeiten von 35 Jahren erfüllen und die Hinzu- verdienstgrenze nicht überschreiten (§37 SGB VI). Für vor dem 1.1.1951 geborenen schwerbehinderte Menschen bestehen Sonderregelungen (§236a SGB VI). Die Altersgrenze für eine abschlagfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird ab dem Geburtsjahrgang 1952 von 63 auf 65 Jahre angehoben (§§37, 236 a SGB VI). Zugleich wird die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme von 60 auf 62 angehoben. Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute haben gesetzlich Rentenversicherte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, eine Wartezeit von 25 Jahren unter Tage erfüllen und die Hin- zuverdienstgrenze nicht überschreiten (§40 SGB VI). Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit haben gesetzlich Rentenversicherte, die vor dem 1.1.1952 geboren sind, das 60. Lebensjahr vollendet haben, entweder bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung des 58. Lebensjahres und sechs Monaten 52 Wochen arbeitslos waren oder deren Arbeitszeit auf Grund Altersteilzeit mindestens 24 Kalendermonate vermindert ist, in den letzten 10 Jahren vor Beginn der Rente 8 Jahre Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, eine Wartezeit mit Beitragszeiten, Zeiten aus einem Versorgungsausgleich oder aus Rentensplitting und Ersatzzeiten von 15 Jahren erfüllen und die Hinzuverdienst- grenze nicht überschreiten (§237 SGB VI). Anspruch auf Altersrente für Frauen haben gesetzlich rentenversicherte Frauen, die vor dem 1.1.1952 geboren sind, das 60. Lebensjahr vollendet haben, nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeitragszeiten aus einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit zurückgelegt haben, eine Wartezeit mit Beitragszeiten, Zeiten aus einem Versorgungsausgleich oder aus Rentensplitting und Ersatzzeiten von 15 Jahren erfüllen, und
die Hinzuverdienstgrenze nicht überschreiten (§237a SGB VI). Die Altersgrenze bei Frauen, die nach dem 31.12.1939 geboren sind, wird schrittweise angehoben. Zur Höhe der Altersrente Rentenberechnung. Die Altersrente kann auch als Teilrente gezahlt werden (§42 SGB VI). Die Altersrente muss beantragt werden (§115 SGB VI). Die Altersrente wird ab Beginn des Monats geleistet, zu dessen Beginn die Voraussetzungen der Altersrente vorliegen, wenn die Rente spätestens bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen der Rente vorliegen, gestellt wird (§99 Abs. 1 SGB VI). Ist einem Arbeitslosen Altersrente zuerkannt worden, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 142 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 SGB III). Ansprüche auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (§7 Abs. 4 SGB II), insbesondere Arbeitslosengeld II sind bei Bezug von Altersrente ausgeschlossen. In der Sozialhilfe wird die Altersrente als Einkommen u.a. auf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung angerechnet.
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