LandbeschaffungDie Beschaffung von Grundstücken für Aufgaben der Verteidigung regelt das LandbeschaffungsG vom 23. 3. 1957 (BGBl. I 134) m. spät. Änd. Soweit die erforderlichen Grundstücke nicht freihändig erworben werden können (hierzu § 2), ist Enteignung zulässig, die von Landesbehörden durchgeführt wird (Verfahren §§ 28 ff.).
Weitere Begriffe : Regierung | Arbeitnehmer-Sparzulage | Ablaufhemmung der Verjährung |
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