Verteidigung

ist 1) sachlich jede Abwehr eines Angriffs od. einer drohenden Gefahr; vgl. dazu Notwehr, Notstand. Verfahrensrechtlichist unter V. die Wahrnehmung der Rechte des Beschuldigten (Angeklagten) im Strafverfahren zu verstehen. Beschuldigter (Angeklagter) kann sich entweder selbst verteidigen od. sein Interesse durch einen Verteidiger wahrnehmen lassen. - 2) Massnahmen eines Staates zur Abwehr eines feindlichen Angriffs, und zwar die militärische V. durch die Streitkräfte und die zivile V. Territorial V., Bundesleistungsgesetz.

(§§ 137 ff. StGB) ist die Beistandleistung, vor allem zugunsten eines Beschuldigten, im Strafprozess. Verteidiger Lit.: Volckart, B., Verteidigung in der Strafvollstreckung und im Vollzug, 3. A. 2001; Müller, E., Verteidigung in Straßenverkehrssachen, 8. A. 2005; Weihrauch, M., Verteidigung im Ermittlungsverfahren, 6. A. 2002; Zieger, M., Verteidigung in Jugendstrafsachen, 4. A. 2002; Stern, S., Verteidigung in Mord- und Totschlags verfahren, 1999; Lehmann, J., Die notwendige Verteidigung, JuS 2004, 492; Verteidigung in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen, hg. v. Volk, K., 2006

militärische Verteidigung, Gewaltverbot (1), zivile Verteidigung, Bundeswehr, Nordatlantikvertrag.




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