Verteidigung ist 1) sachlich jede Abwehr eines Angriffs od. einer drohenden Gefahr; vgl. dazu Notwehr, Notstand. Verfahrensrechtlichist unter V. die Wahrnehmung der Rechte des Beschuldigten (Angeklagten) im Strafverfahren zu verstehen. Beschuldigter (Angeklagter) kann sich entweder selbst verteidigen od. sein Interesse durch einen Verteidiger wahrnehmen lassen. - 2) Massnahmen eines Staates zur Abwehr eines feindlichen Angriffs, und zwar die militärische V. durch die Streitkräfte und die zivile V. Territorial V., Bundesleistungsgesetz.
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