Landesgrundrechte

bestehen in Deutschland neben den Grundrechten der Bundesverfassung. Der Landesverfassungsgeber ist allerdings eingeschränkt durch das Homogenitätsgebot und den Vorrang des Bundesrechts gegenüber kollidierendem Landesrecht (Art. 31). Ansonsten sind die Länder befugt, zur Durchsetzung ihrer bundesverfassungskonformen Grundrechte eine Verfassungsbeschwerde an das zuständige Landesverfassungsgericht zu eröffnen.




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