Landesverräterische Fälschung Wer wider besseres Wissen gefälschte od. verfälschte Gegenstände, Nachrichten darüber od. unwahre Behauptungen tatsächlicher Art, die im Falle ihrer Echtheit od. Wahrheit für die äussere Sicherheit od. die Beziehungen der BRD zu einer fremden Macht von Bedeutung wären, an einen anderen gelangen lässt od. öffentlich bekanntmacht, um einer fremden Macht vorzutäuschen, dass es sich um echte Gegenstände od. um Tatsachen handle u. dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äussere Sicherheit od. die Beziehungen der BRD zu einer fremden Macht herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von 6 Mon. bis zu 5 Jahren bestraft. Gleiches gilt für den, der solche Gegenstände durch Fälschung od. Verfälschung herstellt od. sie in Weitergabeabsicht sich verschafft. In besonders schweren Fällen kann auf eine höhere Strafe erkannt werden. Auch die nur versuchte Handlung ist strafbar (§ 100a StGB).
Weitere Begriffe : Ehrengerichtsbarkeit | Disziplinarvergehen | Heimvertrag |
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