Fälschung

das Verändern oder Nachbilden eines Gegenstandes, in der Absicht, den Anschein der Echtheit zu erwecken (z.B. Geld-F., Urkunden-F., Wahl-F.).

von Urkunden Urkundenfälschung; von technischen Aufzeichnungen: § 268 StGB; von Wahlergebnissen Wahlfälschung; von Gesundheitszeugnissen Gesundheitszeugnis; von Geld Münzverbrechen.

ist die zu betrügerischem Zweck vorgenommene Veränderung oder Nachbildung eines Gegenstandes (z.B. eines Protokolles einer Fakultätssitzung). Im Strafrecht sind vor allem die Geldfälschung, die Wertzeichenfälschung, die Urkundenfälschung, die Personenstandsfälschung und die F. technischer Aufzeichnungen (nicht z.B. die Verwendung einer Gegenblitzanlage gegen eine Geschwindigkeitskontrolle, die nur die technische Begrenztheit des Geschwindigkeitsmessgeräts aufzeigt, str.) strafbar (§§ 146, 148, 169, 267, 268 StGB). Die landesverräterische F. ist als Fall der Gefährdung der äußeren Sicherheit mit Strafe bedroht (§ 100a StGB).




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