LandungLuftfahrzeuge dürfen i. d. R. nur mit bes. Flugplatzgenehmigung starten und landen, die ausser den Flugplätzen auch die Start- und Landebahnen, ferner die Flugplatz-Betriebsstunden anzugeben hat. Andere L.en und Starte bedürfen, ausser bei Notlagen, der Genehmigung der Flugplatzunternehmer oder, ausserhalb der Flugplätze, der Grundstückseigentümer und der Luftfahrtbehörde, § 25 LuftVG. Verstösse hiergegen werden nach § 60 LuftVG bestraft.
Weitere Begriffe : Lohngleichheit | Leistungsgefahr | Green Card |
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