Luftfahrzeuge

sind Flugzeuge, Hubschrauber, Luftschiffe, Segelflugzeuge, Ballone, Drachen, Fallschirme, Flugmodelle, Raumfahrzeuge, Raketen und sonstige für die Benutzung des Luftraumes bestimmte Geräte; deutsche L. dürfen nur verkehren, wenn sie zugelassen (Verkehrszulassung, Musterzulassung) und - soweit durch RechtsVO vorgeschrieben - in das Verzeichnis der Deutschen L. (Luftfahrzeugrolle) eingetragen sind (§§ 1, 2 des Luftverkehrsgesetzes). L. können mit einem der Grundstückshypothek ähnlichen Registerpfandrecht belastet werden. Siehe auch: Flugzeughypothek.

1.
L. sind nach der als erschöpfend anzusehenden Aufzählung in § 1 LuftVG (Luftfahrtrecht, 1 a) neben Flugzeugen jeder Art auch Drehflügler (Hubschrauber), Ballons, Luftschiffe, Drachen, Rettungsfallschirme, Flugmodelle, Luftsportgeräte und alle Geräte, die im Luftraum genutzt und betrieben werden können. Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper gelten als L., solange sie sich im Luftraum befinden.

2.
L. bedürfen einer Muster- und einer Verkehrszulassung, wenn das durch VO vorgeschrieben ist, sowie der Eintragung in die Luftfahrzeugrolle (§§ 1 bis 19 a LuftVZO). Deutsche L. haben das Staatsangehörigkeitszeichen und eine besondere Kennzeichnung zu führen (§ 2 V LuftVG). Für die Lufttüchtigkeit der L. s. LuftfahrtgerätprüfVO v. 3. 8. 1998 (BGBl. I 2010), LuftfahrtgerätbetriebsO v. 4. 3. 1970 (BGBl. I 262), jeweils m. Änd. und VO (EG) 2042/2003 v. 28. 11. 03 (ABl. EU L 315/1). Die L.-Elektronik-Betriebs-VO v. 1. 3. 1999 (BGBl. I 239) m. Änd. bildet die Grundlage für das Verbot des Betriebs elektronischer Geräte, insbes. mit CD-Laufwerk (z. B. Laptops) oder Senderfunktion (z. B. Mobiltelefone), in einem L. Wer ein Luftfahrzeug führt oder bedient, bedarf einer Fluglizenz.

3.
Obwohl das L. eine bewegliche Sache ist und auch wie eine solche übereignet wird, kann nach dem G über Rechte an Luftfahrzeugen v. 26. 2. 1959 (BGBl. I 57, 223) m. Änd. ein besitzloses Pfandrecht an in die Luftfahrzeugrolle eingetragenen L. nur durch Einigung und Eintragung in einem besonderen Pfandrechtsregister bestellt werden (sog. Registerpfandrecht). Das Registerpfandrecht am L. ähnelt stark einer Hypothek. S. a. Internationales Privatrecht (2 f). Das G enthält weitere Vorschriften über Zwangsvollstreckung und Arrestvollziehung (dazu insbes. G über die Unzulässigkeit der Sicherungsbeschlagnahme von L. v. 17. 3. 1935, RGBl. I 385, m. Änd.). S. a. Luft- und Seepiraterie.




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