Lebensmittel- und FuttermittelsicherheitLebensmittel, die nicht sicher sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden (VO (EG) 178/2002, Lebensmittel- und Futtermittelrecht). Sie gelten als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie gesundheitsschädlich oder für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind (Art. 14). Die entsprechenden Anforderungen an die Futtermittelsicherheit regelt Art. 15. Art. 50 ff. etabliert ein EU-weites Schnellwarnsystem, falls ein unmittelbares Gesundheitsrisiko durch Lebensmittel oder Futtermittel auftritt, sowie ein Krisenmanagement. Maßnahmen zum Schutz der L. u. F. können auch Importverbote sein (Art 53). S. a. Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.
Weitere Begriffe : Verarmung | Zivilehe | Wehrdisziplinarordnung |
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