Lehrplänewerden als Verwaltungsvorschriften der Länder erlassen. L. legen die allgemeinen und fachspezifischen Bildungs- und Lernziele sowie Stoffkataloge, z. T. auch die von den Lernenden zu erreichenden Kompetenzen, fest. L. differenzieren nach Schularten und Schuljahrgängen. Sie enthalten darüber hinaus didaktische Grundsätze und Bestimmungen über Organisation des Unterrichts. Innerhalb der L. besteht für den Lehrer die Möglichkeit, im Rahmen der pädagogischen Freiheit den Unterricht eigenverantwortlich zu gestalten.
Weitere Begriffe : Verlorene Sachen | Rechtsakt | Vertreterversammlung |
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