Lehrstuhlist die planmäßige Stelle eines (ordentlichen) Professors. Sie wird auf Grund einer Berufung erlangt. Dem L. sind meist persönliche und sachliche Mittel zugeordnet, die mit der Berufungsvereinbarung dem Berufenen zugesichert werden und gegen seinen Willen nur durch Rechtsbruch entzogen werden können (Pacta sunt servanda). Lit.: Köbler, G., Wie werde ich Jurist? 5. A. 2007
Weitere Begriffe : Papstwahl | Einheitsstrafe, Einheitsfreiheitsstrafe | Verwaltungszession |
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