Rechtsbruch

Fallgruppe einer unlauteren geschäftlichen Handlung, geregelt in § 4 Nr. 11 UWG. Ein Gesetzesverstoß ist nur dann wettbewerbsrechtlich relevant, wenn die gesetzliche Vorschrift zumindest auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Marktzutrittsregeln können vorn Tatbestand des § 4 Nr. 11 UWG erfasst sein. Dies setzt aber voraus, dass die Vorschrift zumindest auch das Marktverhalten regelt.
Zulassungsregeln für freie Berufe (Köhler, NJW 2004, 2124)
Verstöße gegen reine Marktzutrittsregeln sind aber wettbewerbsrechtlich irrelevant.
Kommunalrechtliche Beschränkungen des Marktzutritts von kommunalen Unternehmen (BGH, Urt. v. 24. 4. 2002 — I ZR 250/00, BGHZ 150, 343 — Elektroarbeiten).




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