Rechtsbruch Fallgruppe einer unlauteren geschäftlichen Handlung, geregelt in § 4 Nr. 11 UWG. Ein Gesetzesverstoß ist nur dann wettbewerbsrechtlich relevant, wenn die gesetzliche Vorschrift zumindest auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Marktzutrittsregeln können vorn Tatbestand des § 4 Nr. 11 UWG erfasst sein. Dies setzt aber voraus, dass die Vorschrift zumindest auch das Marktverhalten regelt.
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