Leistungspflichten

In einem Schuldverhältnis bestehen Leistungspflichten (§ 241 Abs. 1 BGB) und Rücksichtnahniepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB). Die Leistungspflichten lassen sich unterteilen in Hauptleistungspflichten und Nebenleistungspflichten.
Hauptleistungspflichten sind diejenigen, derentwegen ein Vertrag geschlossen wurde und die in einem gegenseitigen Vertrag im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen; jede Partei hat die betreffende Pflicht nur zu dem Zweck übernommen, von der anderen dafür die entsprechende Gegenleistung zu erhalten (wechselseitige Zweckbindung, Synallagma).
Nebenleistungspflichten dienen zur Vorbereitung, Durchführung und Sicherung der Hauptleistung.
Die Abgrenzung zwischen Hauptleistungspflichten und anderen Pflichten hat durch die Schuldrechtsreform an Bedeutung verloren, da ein Rücktrittsrecht gemäß §§ 323, 324 BGB auch bei einer Verletzung von anderen Pflichten als Hauptleistungspflichten entstehen kann und auch die Schadensersatzansprüche nach den §§ 280 ff. BGB nicht die Verletzung einer Hauptleistungspflicht voraussetzen (anders §§325, 326 BGB a. E). Die Einrede des § 320 BGB setzt allerdings nach wie vor voraus, dass die betreffenden Pflichten im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.




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