Rücktrittsrecht
im Schuldrecht die Befugnis zum Rücktritt. Das R. ist ein Gestaltungsrecht.
ist das subjektive Recht auf Rücktritt. Es ist ein Gestaltungsrecht. Es kann auf Gesetz (z.B. § 323 BGB Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung im gegenseitigen Vertrag grundsätzlich nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Frist zur Leistung oder Nacherfüllungl, Verzug nicht nötig, Ablehnungsdrohung nicht erforderlich], § 324 BGB Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 II BGB bei Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag, § 326 V BGB Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht des Schuldners wegen Unmöglichkeit der Leistung oder wegen Leistungsverweige- rungsrechts) oder auf Rechtsgeschäft beruhen. Lit.: Hansen, E., Das Rücktrittsrecht des Reisenden, 1988
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