Leistungsübernahmeuneingeschränkte Übernahme eines fremden Leistungsergebnisses ohne jede Änderung. Die unmittelbare Leistungsübernahme ist als Nachahmung i. S. d. § 4 Nr. 9 UWG eine Fallgruppe einer unlauteren geschäftlichen Handlung.
Weitere Begriffe : Beschäftigungsort | Mehrreihenverkehr | Technische Überwachungsorganisationen |
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