Nachahmung

Fallgruppe der unlauteren geschäftlichen Handlung, geregelt in § 4 Nr. 9 UWG. Die Grenzen des Schutzes vor Nachahmungen sind vorrangig in Spezialgesetzen geregelt (PatentG, MarkenG, UrhG, GeschniMG). Neben diesen Sonderregelungen existiert ein ergänzender wettbewerblicher Leistungsschutz in den in § 4 Nr.9 UWG genannten Ausnahmefällen. Dies sind die Fallgruppen der vermeidbaren Herkunftstäuschung, der Rufausnutzung oder Rufbeeinträchtigung und des unredlichen Erlangens der für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen. Da es sich in § 4 UWG um Beispielstatbestände handelt, ist diese Aufzählung nicht abschließend. So können weitere Fälle, die nach dem bisherigen Recht als wettbewerbswidrige Nachahmung angesehen wurden, auch heute noch eine unlautere geschäftliche Handlung darstellen, selbst wenn keine gezielte Behinderung im Sinne des §4 Nr.10 UWG vorliegt. Hierbei handelt es sich insbesondere um das Einschieben in eine fremde Serie und die Behinderung durch den systematischen Nachbau fremder Produkte unter Ersparung eigener Entwicklungsarbeit (vgl. dazu BGH NJW-RR 1996, 613 - Vakuumpumpen).
Nach der Rechtsprechung zu § 1 UWG a. F. setzt der Schutz vor Nachahmungen voraus, dass es sich um identische oder zumindest nahezu identische Nachbildungen handelt und dass die geschützten Produkte wettbewerbliche Eigenart besitzen. Letzteres ist dann der Fall, wenn sie Merkmale aufweisen, die geeignet sind, auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheit des Erzeugnisses hinzuweisen. Diese Anforderungen finden sich nicht ausdrücklich in § 4 Nr. 9 UWG. Die wettbewerbliche Eigenart ist aber eine Eigenschaft, ohne die eine Herkunftstäuschung oder eine Rufausnutzung oder -beeinträchtigung schwer vorstellbar ist.

Patent, Marken (4).




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