Leumundszeugnis Wertäusserung über die Persönlichkeit eines Menschen ohne Angabe von bestimmten Tatsachen. Z.B.: die Gesamtwürdigung eines Strafgefangenen; Führungszeugnisse und Schulzeugnisse, soweit sie das sittliche Verhalten und die Wahrheitsliebe betreffen. Amtliche oder private L.se eines Angeklagten dürfen in der Strafverhandlung nicht verlesen werden, vielmehr muss der Leumundszeuge persönlich vernommen werden. § 256 StPO. a. Führungszeugnis.
Weitere Begriffe : Gerichtsgewährungsanspruch | Warndreieck | Soll-Besteuerung |
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