Leviratsehe

Schwagerehe. Sie war nach 5. Mose. 25,5ff. für die Juden vorgeschrieben: Wenn Brüder beieinander wohnen und einer von ihnen ohne Kinder stirbt, so soll dessen Witwe nicht "einen fremden Mann draussen nehmen, sondern ihr Schwager soll ihr beischlafen und sie zum Weibe nehmen". Kinder aus solcher Ehe galten als gesetzliche Kinder und Erben des Verstorbenen.




Vorheriger Fachbegriff: Leumundszeugnis | Nächster Fachbegriff: Lex


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen