Lichtspieltheater

Der Betrieb eines L.s ist nach § 14 GewO anzeigepflichtig, unterliegt aber nicht der Erlaubnispflicht nach § 33 a GewO (s. Schaustellungen von Personen). Landesrechtliche Sicherheitsvorschriften enthalten die insoweit im Wesentlichen übereinstimmenden Versammlungsstättenverordnungen. S. a. Filmrecht.




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