Lohnveredelungi. S. d. § 7 UStG jede Be- oder Verarbeitung eines Gegenstandes, der zu diesem Zweck in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt oder dort erworben worden ist. Die Be- oder Verarbeitung darf dabei nicht dazu führen, dass der Gegenstand als solcher durch die Verbindung mit anderen Gegenständen zu einem neuen Gegenstand verändert wird. Der Begriff der Lohnveredelung ist dem Zollrecht entnommen. Nach §4 Abs. 1 a UStG ist die Lohnveredelung ein steuerfreier Umsatz, wenn zusätzlich eine der drei in § 7 Abs. 1 Nr. 1—Nr. 3 UStG genannten Voraussetzungen erfüllt wird. Die Lohnveredelung verhält sich zur Ausfuhrlieferung wie die sonstige Leistung zur Lieferung.
Weitere Begriffe : Zählkind | Prozessgebühr | Zuschreibung eines Grundstücks |
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