Lokaltermin
(lat.: locus = Ort); auch Ortstermin; gerichtlicher Termin, der außerhalb des Gerichtsgebäudes abgehalten wird (z.B. zur Einnahme des Augenscheins).
gerichtlicher Termin ausserhalb des Gerichtsgebäudes zur Einnahme eines Augenscheins oder Vernehmung eines Zeugen.
(Ortstermin, z. B. § 219 ZPO) ist der an einem anderen Ort als der Gerichtsstelle abgehaltene Termin (z. B. zwecks Augenscheins).
ist ein gerichtlicher Termin, der außerhalb des Gerichtsgebäudes abgehalten wird (§ 219 ZPO). Ein L. findet i. d. R. aus Anlass eines Augenscheins statt.
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