Lotsgeld

ist die Vergütung (Entgelt; vgl. § 45 G über das Seelotswesen i. d. F. vom 13. 9. 1984, BGBl. I 1213, m. Änd.) des Lotsen. Es gehört zu den gewöhnlichen Kosten der Schifffahrt und fällt, sofern es nicht anders vereinbart ist, dem Verfrachter zur Last (§ 621 HGB).




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