Lotterie
(niederländisch: loterije = Los-, Glücksspiel, Verlosung); Form des Glücksspiels, bei der ein Unternehmer mit vielen Spielern Verträge schließt, in denen er verspricht, gegen meist in Geld bestehende Einsätze der Spieler, nach Maßgabe eines im wesentlichen auf dem Zufall basierenden Spielplans Gewinne an die spielplanmäßig ermittelten Gewinner zu leisten. Eine L. i. e. S. liegt vor, wenn die Gewinne in Geld bestehen (sonst Ausspielung, z.B. Tombola). Verbindlich sind nur staatliche oder staatlich genehmigte L.-Verträge (Spiel).
Lotterievertrag.
(§ 763 BGB) ist eine Unterart des Glücksspiels (Spiel), bei dem der Unternehmer mit einer Mehrzahl von Spielern Verträge abschliesst, in denen er verspricht, nach Massgabe eines Spielplans gegen Entrichtung eines (Geld-)Einsatzes bestimmte Geldsummen an die Gewinner zu zahlen. Besteht der Gewinn nicht in Geld, sondern in Sachwerten, liegt eine Ausspielung vor (z. B. Tombola). Um L. handelt es sich z. B. beim Zahlenlotto, Fussballtoto, bei der (Pferde-)Renn,, wette". Der Lotterievertrag ist verbindlich, wenn die L. staatlich genehmigt ist.
Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentliche L. oder Ausspielungen veranstaltet, wird nach § 286 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(§ 763 BGB) ist das in Form von Lotterieverträgen betriebene Spiel. Lit.: Lotto und Lotterie, 1997; Wilms, H., Grenzüberschreitende Lotterietätigkeit, 2001
1.
L. und Ausspielung sind Glücksspiele, weil über Gewinn und Verlust der Zufall entscheidet. Doch wird die L. nach einem bestimmten Plan gegen einen bestimmten Einsatz mit der Aussicht auf bestimmte Geldgewinne veranstaltet; bei der Ausspielung besteht der Gewinn nicht in Geld, sondern in Gegenständen (z. B. Tombola). Ein Lotterievertrag ist auch gegeben bei Veranstaltung von Rennwetten bei Pferderennen (Totalisator), bei Teilnahme am Zahlenlotto und Fußballtoto u. dgl. Durch Spielvertrag, also durch den auf L., Ausspielung oder Sportwette gerichteten Vertrag, wird nur eine sog. unvollkommene Verbindlichkeit begründet (Naturalobligation). Diese berechtigt den Gläubiger nicht, die Forderung einzuklagen; doch kann der Schuldner das gleichwohl Geleistete nicht zurückverlangen (§ 762 BGB). Ist die L., Ausspielung oder Sportwette behördlich genehmigt, entstehen durch den Vertrag echte Verbindlichkeiten (§ 763 BGB).
2.
L. sind geregelt im GlüStV der Länder (dazu Glücksspiel); die spielrechtlichen Vorschriften der Gewerbeordnung gelten nicht. L. durch private Anbieter sowie gewerbliche Lottovermittlung bedürfen der Genehmigung. Werbung ist nur eingeschränkt möglich. L.-Lizenzen der ehemaligen DDR haben keinen Bestand.
3.
Nach § 287 StGB ist das behördlich nicht erlaubte Veranstanstalten einer öffentlichen L. oder A. beweglicher oder unbeweglicher Sachen, namentlich das Angebot und der Abschluss von Spielverträgen sowie das Werben hierfür mit Strafen bedroht. Nicht strafbar ist also z. B. Veranstalten einer Tombola in geschlossener Gesellschaft und die bloße Teilnahme an der L. oder A. S. ferner Spielbanken, Spiele, Spielgeräte, Wette und insbes. für Wetten beim Buchmacher, Rennwett und Lotteriesteuer. In den meisten Ländern gelten außerdem noch das Rennwett- und LotterieG v. 8. 4. 1922 (RGBl. I 393) m. Änd., das Landesrecht geworden ist, oder eigene Lotteriegesetze (z. B. Bayer. G über das Lotteriespiel i. d. F. v. 31. 7. 1970, BayRS 2187-2-F), soweit nicht der von allen Ländern geschlossene Staatsvertrag über das Glücksspielwesen in Deutschland v. 30. 1. 2007 (Bek. s. z. B. BayGVBl. S. 906) eingreift.
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