Lücke

ist die Stelle, an der etwas fehlt. In der Rechtsmethodologie ist L. der bei nachträglicher objektiver Betrachtung vom Gesetz (str.) nicht erfasste Regelungsbereich. Aufgabe der Methodenlehre ist die Feststellung der Lücke und deren sachgerechte Schließung (z. B. durch Analogie). Lit.: Canaris, C., Die Feststellung von Lücken im Gesetz, 2. A. 1983




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