Lüge

Urkundenfälschung, Falschbeurkundung, Wahrheitspflicht.

ist die bewusst unwahre Aussage (z. B. E. erklärt, X missbrauche öffentliche Mittel, obwohl E weiß, dass das nicht zutrifft, oder E. erklärt, D habe den Antrag gestellt, obwohl er weiß, dass er selbst ihn gestellt hat, oder E. erklärt Unterschriftslisten in Vorlesungen seien gang und gäbe, obwohl er weiß, dass sie unüblich sind). Die L. ist als solche nicht strafbar. Sie ist aber unredlich und kann Grundlage eines Betrugs werden. Lit.: Beck, F., Fragerecht und Recht zur Lüge, 2004




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