Münzverbrechen, -vergehensind in den §§ 146-152 StGB mit Strafe bedroht. Der Strafschutz erfasst Metall- u. Papiergeld sowie staatl. Inhaberschuldverschreibungen u. Aktien. Bestraft wird: 1) Falschmünzerei: Nachmachen von inländ. od. ausl. Metall- od. Papiergeld, um es als echtes zu gebrauchen od. sonst in den Verkehr zu bringen; 2) Münzverfälschung: Verändern echten Geldes, dem der Schein höheren Wertes gegeben werden soll, od. Verändern nicht mehr gültigen Geldes, dem das Aussehen noch gültigen Geldes gegeben wird; 3) Verbreiten von Falschgeld: Inverkehrbringen von ohne Verbreitungsabsicht gefälschten Geldes; Verschaffen von Falschgeld, um es zu verbreiten; 4) Abschieben von Falschgeld: wer nachgemachtes od. verfälschtes Geld als echtes empfängt und nach erkannter Unechtheit als echtes weitergibt; 5) Münzverringerung: Beschneiden, Abfeilen od. and. Verringerung echten Geldes u. es als vollgültiges od. solche verringerten Münzen gewohnheitsmässig od. im Einverständnis mit dem Verringerer in den Verkehr bringen. - Strafbar ist auch das Anfertigen von Platten u. dgl. zum Zwecke der Münzfälschung, Stempel. Falschgeld sowie die dazu verwendeten Fälschungsmittel unterliegen der Einziehung.
Weitere Begriffe : Öffnungsklausel | Fürsorge Sozialrecht | Vorlage von Sachen und Urkunden |
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