Inhaberschuldverschreibung

(§ 793 BGB) ist eine Urkunde, in der ihr Aussteller dem Inhaber eine Leistung verspricht (z.B. Industrieanleihe, Lotterielos). Der jeweilige Inhaber der Urkunde kann nach §793 I S.1 BGB von dem Aussteller Leistung des urkundlich Versprochenen verlangen, allerdings nur, wenn die Urkunde auch wirklich vorgelegt wird, § 797 BGB. Bei der I. handelt es sich um ein echtes Inhaberpapier, die Durchsetzung des Rechts ist an den Besitz des Papiers geknüpft. Es gilt der Grundsatz: Das Recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier. Damit findet auch die Übertragung des in der Urkunde verbrieften Leistungsrechts durch Übereignung des Papiers nach den §§ 929 ff. BGB statt.

ein verbrieftes, auf den Inhaber gestelltes Leistungsversprechen (Inhaberklausel). Jeder Inhaber kann Leistung verlangen; der Aussteller wird durch Leistung an nicht verfügungsberechtigten Inhaber (z.B. Dieb) befreit. Verpflichtung des Ausstellers auch dann, wenn die Urkunde ohne seinen Willen in Verkehr gelangt (z.B. nach Diebstahl oder sonstigem Verlust). Aussteller kann dem Inhaber der I. nur Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Ausstellung (z.B. Fälschung) betreffen, sich aus der Urkunde selbst ergeben (z. B. Fristen) oder dem Inhaber dem Aussteller gegenüber zustehen (z. B. Stundung). Er ist gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet; durch Aushändigung erwirbt er Eigentum am Papier. Zum Schutze des Kapitalmarktes und der Allgemeinheit dürfen im Inland ausgestellte I.en grundsätzlich nur mit staatlicher Genehmigung in Verkehr gebracht werden, §§ 793 ff. BGB. Beispiele für I.en: Schuldverschreibungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden; Hypothekenpfandbriefe; Gewinnanteil- oder Dividendenscheine der Aktiengesellschaft, Inhaberscheck. - Inhaberhypothek, Kraftloserklärung.

(§ 793 BGB) ist die Urkunde (Schuldverschreibung), in welcher der Aussteller dem Inhaber (der Urkunde) eine Leistung verspricht (z.B. Industrieanleihe, Hypothekenpfandbrief, Lotterielos). Nach § 793 I 1 BGB kann der jeweilige Inhaber der Urkunde von dem Aussteller Leistung des urkundlich Versprochenen verlangen. Die I. ist (wie die Anweisung) eine der bürgerlichrechtlichen Grundfiguren des Wertpapiers. Sie ist Inhaberpapier.

Anleihe, in der sich der Aussteller gern. § 793 ff. BGB zu einer Leistung an den jeweiligen berechtigten Inhaber der Urkunde verpflichtet (Inhaberpapier). Dies kann sich aus einer Inhaberklausel, aber auch aus sonstigen Umständen ergeben. Die Verbindlichkeit des Ausstellers entsteht durch Schaffung der Urkunde und Begebungsvertrag. Nach § 793 Abs. 2 S. 2 BGB wird dem Schriftformerfordernis auch durch Faksimile genügt. Die Vorlagepflicht ergibt sich aus § 793 Abs. 1 S.1 BGB (Legitimationswirkung). Der Aussteller wird auch durch Leistung an den nicht berechtigten Inhaber der Urkunde frei, § 793 Abs. 1 S. 2 BGB (Liberationswirkung). Mit der Aushändigung der Urkunde erwirbt der Aussteller das Eigentum daran, § 797 S. 2 BGB. Schuldbefreiende Leistung und gesetzlicher Eigentumsübergang finden jedoch nicht statt, wenn der Aussteller die Nichtberechtigung positiv kennt und leicht nachweisen kann. Der Aussteller kann dem Inhaber nach § 796 BGB Einwendungen entgegensetzen. Größte praktische Bedeutung hat die Inhaberschuldverschreibung als Effekten. Zu den wichtigsten Inhaberschuldverschreibungen zählen:
Hypothekenpfandbriefe;
— Kommunalobligationen;
— Industrieobligationen;
— Wandelschuldverschreibungen;
— Zinsscheine;
— Rentenscheine;
— Kupons.

ist ein Inhaberpapier, das ein Forderungsrecht verbrieft. Zur Leistung ist der Aussteller verpflichtet (§ 793 BGB). Diese Pflicht entsteht durch die Ausstellung der Urkunde (Wertpapierrechtstheorien). Sie besteht auch dann, wenn die I. dem Aussteller gestohlen wird, verloren geht oder sonst ohne Willen des Ausstellers in den Verkehr gelangt (§ 794 BGB). Der Aussteller kann nur solche Einwendungen gegen den Anspruch geltend machen, die die Gültigkeit der Ausstellung betreffen, sich aus der Urkunde ergeben oder dem Aussteller unmittelbar gegen den Inhaber zustehen (§ 796 BGB). Der Aussteller ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet (§ 797 BGB). Gläubiger ist stets der Inhaber (Eigentümer) der I. Abhandengekommene oder vernichtete I.en können für kraftlos erklärt werden (§ 799 BGB; Aufgebotsverfahren). I. d. R. werden nur I.en ausgegeben, in denen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird (im Sprachgebrauch der Wirtschaft Anleihen). Zu den I.en gehören: die Schuldverschreibungen der öffentlich-rechtlichen Körperschaften, insbes. des Bundes, der Länder und Gemeinden (z. B. Schatzanweisungen, Prämienanleihen, öffentliche Pfandbriefe), Hypothekenpfandbriefe, Schiffspfandbriefe, Gewinnanteilscheine einer AG, Inhaberlagerscheine (Lagerschein). Für inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen gilt zum Schutz der Gläubiger ergänzend das G v. 31. 7. 2009 (BGBl. I 2512).




Vorheriger Fachbegriff: Inhaberscheck | Nächster Fachbegriff: Inhaberverpflichtungsschein


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen