Madrider Abkommenvon 1891 betreffend die Unterdrückung falscher Herkunftsangaben auf Waren und betreffend die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken sind zwei Nebenabkommen zur Pariser Übereinkunft. Deutschland trat ihnen 1922 und 1925 bei. Die Fassung wurde zuletzt 1958 bzw. 1967 revidiert (vgl. BGBl. 1961 II 273; 1970 II 293, 418). S. a. TRIPS.
Weitere Begriffe : Vorerkrankungen | Verhörmethoden | Demission |
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