Magistratsverfassung

(lat.: magistratus = obrigkeitliches Amt); Form der Gemeindeverfassung, bei der die Beschlußfassung (durch die Gemeindevertretung) von der Ausführung der Beschlüsse getrennt ist, die durch eine kollegiale Verwaltungsbehörde (Magistrat) erfolgt. Magistrat besteht aus ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitgliedern (Beigeordneten) unter Vorsitz eines Bürgermeisters. Besteht z.T. in Hessen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein.

Gemeinde.

ist die (dualistische) Gemeindeverfassung mit einem Magistrat. Die M. steht im Gegensatz zur Bürgermeisterverfassung. Die unechte M. kennt neben dem willensbildenden und politischen Vertretungsorgan (Rat) als ausführendes kollegiales Verwaltungsorgan den Magistrat (z. T. in Hessen). Die echte M., bei welcher der Magistrat mitwirkendes Beschlussorgan ist (Zweikammersystem), gibt es in Deutschland nicht mehr. Der Magistrat besteht aus ehrenamtlich und hauptamtlich tätigen Mitgliedern unter Vorsitz eines Bürgermeisters. Lit.: Gern, A., Deutsches Kommunalrecht, 3. A. 2003

Gemeindeverfassungstypen.

Gemeindeverfassung (2).




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