Magistratsverfassung (lat.: magistratus = obrigkeitliches Amt); Form der Gemeindeverfassung, bei der die Beschlußfassung (durch die Gemeindevertretung) von der Ausführung der Beschlüsse getrennt ist, die durch eine kollegiale Verwaltungsbehörde (Magistrat) erfolgt. Magistrat besteht aus ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitgliedern (Beigeordneten) unter Vorsitz eines Bürgermeisters. Besteht z.T. in Hessen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein.
Weitere Begriffe : Pflegeheime | Ablösungsverordnung | Pflichtteilsverzicht |
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