Kommunalrecht
Rechtsvorschriften, die Gemeinden und Gemeindeverbände (z. B. Landkreise) betreffend. Das K. gehört zum öffentlichen Recht, das teils staatlich (z.B. die grundgesetzliche Selbstverwaltungsgarantie für die Gemeinden, daneben vor allem Landesrecht wie Gemeindeordnung und Landkreisordnung) und teils selbst gesetzt ist (Autonomie).
ist die Gesamtheit der die Gemeinden (Kommunen) und Gemeindeverbände (Kommunalverbände) betreffenden Rechtssätze. Das K. ist öffentliches Recht, das teils staatlich (z.B. Art. 28 GG [Bundesrecht], daneben vor allem Landesrecht wie Gemeindeordnung und Landkreisordnung), teils autonom (Satzung) gesetzt ist. Es betrifft in erster Linie die Rechtsstellung der Gemeinden und Gemeindeverbände, die Bildung und Auflösung, die innere Verfassung, die Bestellung von Organen, die Willensbildung, die Rechte und Pflichten der Angehörigen sowie die Beschaffung der zur Erfüllung der Aufgaben benötigten Mittel. Lit.: Knemeyer, F., Bayerisches Kommunalrecht, ll.A. 2004; Gern, A., Kommunalrecht Baden-Württemberg, 9. A. 2005; Gern, A., Deutsches Kommunalrecht, 3. A. 2003; Burgi, M., Kommunalrecht, 2006
Gesamtheit der die Gemeinden und Gemeindeverbände betreffenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
Systematisch wird vorwiegend zwischen bundesrechtlichen und landesrechtlichen Rechtsquellen des Kommunalrechts unterschieden. Daneben wirkt sich zunehmend das primäre (z. B. Art. 263 ff. EG) und das sekundäre Europarecht auf die Tätigkeit der Kommunen aus. Zu den Rechtsquellen des Kommunalrechts werden schließlich auch die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden selbst erlassenen Rechtsvorschriften (vor allem Satzungen) gezählt (sog. Ortsrecht oder Eigenrecht).
Bundesrechtliche Rechtsquellen des Kommunalrechts finden sich vorwiegend im Grundgesetz. Dazu zählen vor allem Art.28 Abs. 1 S.2-4 (Bestehen einer Volksvertretung, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist), Abs. 2 (kommunale Selbstverwaltungsgarantie), Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 b (Möglichkeit der Kommunalverfassungsbeschwerde), Vorschriften aus dem X. Abschnitt des Grundgesetzes über das Finanzwesen (z. B. Art. 104 a Abs. 4, Art. 106 Abs. 5-9, Art. 107 Abs. 2, Art. 109 Abs. 4 Nr. 1) und Art. 115 c Abs. 3.
Einfach-gesetzliche bundesrechtliche Rechtsquellen gibt es demgegenüber kaum, weil das Kommunalrecht als solches nicht in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fällt.
Landesrechtliche Rechtsquellen des Kommunalrechts finden sich (soweit die Länder Kommunen vorsehen) zum einen in den Landesverfassungen. Sie enthalten eine gesonderte landesrechtliche Garantie der kommunalen Selbstverwaltung und eröffnen in den meisten Fällen auch die Möglichkeit zur Erhebung einer Kommunalverfassungsbeschwerde zum Verfassungsgericht des Landes. Daneben kommt angesichts der den Ländern gern. Art.70 GG zustehenden Gesetzgebungskompetenz für das Kommunalrecht den einfachgesetzlichen landesrechtlichen Rechtsquellen entscheidende Bedeutung zu, die von Bundesland zu Bundesland stark variieren, weswegen immer wieder die landesrechtliche Zersplitterung des Kommunalrechts beklagt wird. Dazu zählen zunächst die Gemeinde-, (Land-) Kreis- und Amtsordnungen, darüber hinaus aber z. B. auch die Kommunalwahlgesetze, die Kommunalabgabengesetze, die Sparkassengesetze, die Gesetze über kommunale Gemeinschaftsarbeit, Eigenbetriebsgesetze/-verordnungen (Eigenbetrieb).
Sammelbegriff für alle Rechtsvorschriften, die Organisation, Rechtsstellung, Aufgaben, Bildung, Umbildung und Auflösung von Gemeinden (Gemeinderecht) und anderen Gebietskörperschaften (Kreis; Bezirk, 3; Kommunalverband) sowie die Rechtsverhältnisse gegenüber ihren Angehörigen regeln. Das K. ist im wesentlichen Landesrecht (Gemeindeordnung, Landkreisordnung). I. w. S. ist K. auch das von den Kommunen im Rahmen ihrer Autonomie gesetzte Recht.
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