mangelnde ReifeAllgemeiner Entwicklungsstand eines Heranwachsenden, welcher hinter dem eines durchschnittlichen Menschen in gleichem Alter zurückgeblieben ist. Die mangelnde Reife ist ein Kriterium des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG, bei dessen Vorliegen Jugendstrafrecht Anwendung findet. Mangelnde Reife des Heranwachsenden ist dann anzunehmen, wenn nach einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit und der Umweltbedingungen der Heranwachsende einem Jugendlichen gleichzustellen ist. Diese formelhafte Beschreibung wird durch die Rechtsprechung derart konkretisiert, dass die Reife fehlt, wenn es sich um eine ungefestigte, noch prägbare Persönlichkeit handelt, bei der Entwicklungskräfte noch in größerem Maße wirksam sind. Die Literatur präzisiert dies durch Bildung von Fallgruppen, wie Drogenabhängigkeit, Störungen in der Kindheit, Gruppendelinquenz oder Aussteigertum. Marburger Richtlinien
Weitere Begriffe : Prozesspartei | Klagebegründende Tatsache | Arbeitsessen |
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