Richtlinie

allgemein ein Grundsatz oder eine Anweisung zu einem bestimmten Verhalten. Zur R.-Kompetenz des Bundeskanzlers vgl. dort; vgl. ferner Verwaltungsvorschrift, Europäisches Gemeinschaftsrecht.

ist ein leitender Grundsatz oder eine anleitende Anweisung für ein bestimmtes Verhalten. Im Verfassungsrecht bestimmt der Bundeskanzler die Richtlinien der Politik (Art. 65 GG). Im Verwaltungsrecht erlässt eine Vorgesetzte Behörde vielfach Richtlinien für das einheitliche Verhalten der nachgeordneten Behörden (z.B. Einkommensteuerrichtlinien). Im Recht der Europäischen Gemeinschaften können Rat oder Kommission verbindliche Richtlinien für den nationalen Gesetzgeber schaffen. Adressat der unmittelbaren Wirkungen von Richtlinien sind alle staatlichen Stellen, d.h. alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Für den Mitgliedstaat ist die R. hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, doch ist den innerstaatlichen Stellen grundsätzlich die Wahl der Form und der Mittel der Umsetzung überlassen. Ein Verbraucher kann demgegenüber aus einer noch nicht umgesetzten R. gegenüber einem Hersteller keinen Anspruch erheben (, aber evtl. gegen den Staat). Innerhalb der Umsetzungsfrist einer R. darf ein Mitgliedstaat keine Vorschrift erlassen, die geeignet ist, die Erreichung des in der R. angestrebten Ziels ernsthaft in Frage zu stellen. Lit.: Albers, C., Die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für die Nichtumsetzung von EG-Richtlinien, 1994; Schmidt, C., Der Einfluss europäischer Richtlinien, 1997; Schröder, C., Europäische Richtlinien und deutsches Strafrecht, 2002

Verwaltungsvorschrift; Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft; Richtlinienkompetenz.




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