Mankoabrede

ist eine Vereinbarung zwischen AG und einem AN, dem ein bestimmter Waren- oder Kassenbestand anvertraut ist, wonach der AN für eventuell auftretende Fehlbestände verschuldensunabhängig einzustehen hat. Eine solche Vereinbarung ist jedoch nach h.M. nur zulässig, wenn der AG dem AN als Ausgleich ein sog. Mankogeld zahlt, das in seiner Höhe den im Betrieb des AG durchschnittlich auftretenden Fehlbeständen entsprechen muß. Da der AN verschuldensunabhängig haften soll, finden auch die Grundsätze über den innerbetrieblichen Schadensausgleich keine Anwendung. Fehlt eine M., wird die Beweislast gem. § 282 BGB aufgeteilt, d.h. der AG muß den Fehlbestand nachweisen, der AN hingegen sein Nichtver-schulden.




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