Maßstäbegesetz

Das BVerfG hat mit U. v. 11. 11. 1999 (BVerfGE 101, 158 ff.) eine Neuregelung des Finanzausgleichs zwischen Bund und Ländern gefordert (Verteilung des Steueraufkommens, 7). Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis Ende 2002 Maßstäbe für die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens, den Finanzausgleich sowie die Bundesergänzungszuweisungen gesetzlich aufzustellen. Diesen Gesetzgebungsauftrag erfüllt das M. v. 9. 9. 2001 (BGBl. I 2302). Für den Finanzausgleich legt das M. fest, dass die Finanzkraft der Länder hinreichend anzunähern ist. Der Länderfinanzausgleich darf aber weder die Finanzkraftabstände aufheben noch zu einer Verkehrung der Finanzkraftreihenfolge unter den Ländern führen. Bundesergänzungszuweisungen sollen dem ergänzenden Ausgleich im Anschluss an den Länderfinanzausgleich dienen. Die besondere Situation der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen begründet unter bestimmten Voraussetzungen Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen. Das M. bedarf selbst der Umsetzung. Dies geschah durch das neue FinanzausgleichsG v. 20. 12. 2001 (BGBl. I 3955, 3956), das am 1. 1. 2005 an die Stelle des bisherigen FinanzausgleichsG trat). Die Regelungen sind z. T. durch die Föderalismusreform II überholt.




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