Finanzausgleich

(frz.: finance = Geldmittel, Vermögensverhältnisse); finanzieller Ausgleich zwischen finanzschwachen und finanzstarken Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden). Horizontaler F. erfolgt zwischen Gebietskörperschaften gleicher Ebene (z.B. Ländern untereinander), vertikaler F. zwischen Gebietskörperschaften verschiedener Ebenen (z.B. zwischen Bund und Ländern).

Um eine möglichst gleichmässige soziale und wirtschaftliche Entwicklung in den einzelnen Ländern des Bundesgebiets zu gewährleisten, sieht Art. 107 GG in Verbindung mit dem Finanzausgleichsgesetz einen F. zugunsten der finanzschwachen Länder vor: Bei der Verteilung der Umsatzsteuer zwischen Bund und Ländern erhalten diejenigen Länder, deren Steuereinnahmen je Einwohner unter dem Länderdurchschnitt liegen, Ergänzungsanteile aus dem Länderanteil an der Umsatzsteuer. Ein F. unter den Ländern findet ferner in der Weise statt, dass die finanzstarken Länder aus ihrem eigenen Steueraufkommen Zuschüsse an die finanzschwachen Länder zu leisten haben. Die Höhe der Ausgleichszuweisungen und -beträge im Rahmen des sog. horizontalen F.s (zwischen den Ländern) wird durch den Bundesfinanzminister durch RechtsVO festgestellt. Von vertikalem F. spricht man, wenn die Bundesbzw. Länderanteile an den Steuern, die beiden zustehen (z. B. Einkommensteuer) der jeweiligen Haushaltsentwicklung in Bund und Ländern angepasst werden.

(vgl. Art. 107 GG) ist der angemessene Ausgleich der ungleichen Steuererträge und der unterschiedlichen Finanzkraft zwischen Bund, Ländern und Gemeinden. Er ist horizontaler F., wenn er zwischen Körperschaften gleicher Ebene (z.B. Ländern, Gemeinden) erfolgt, vertikaler F., wenn er zwischen Körperschaften verschiedener Ebenen (Bund-Länder) vollzogen wird. Das Finanzausgleichsgesetz (1993) war bis zum Ende des Jahrs 2004 als Übergangsrecht anwendbar, falls der Gesetzgeber bis 31. 12. 2002 angemessene Maßstäbe festlegte. Lit.: Scherf, W., Der Länderfinanzausgleich, 2000; Kämmerer, /., Maßstäbe für den Bundesfinanzausgleich?, JuS 2003,214

, Kommunalrecht: Teilumschichtung öffentlicher Finanzmittel zu dem Zweck, die Gemeinden in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Steuerrecht: Das Steueraufkommen der verschiedenen Gebietskörperschaften in der Bundesrepublik Deutschland (Bund, Länder, Gemeinden) ist unterschiedlich hoch. Der Finanzausgleich zwischen diesen Trägern der öffentlichen Finanzwirtschaft dient dem Ziel, einerseits die Haushaltsautonomie zu erhalten und andererseits krasse Wohlstandsunterschiede in den Einzelregionen auszugleichen. Im Zuge des Finanzausgleichs werden Steuerertragshoheiten festgelegt und Zahlungen an Gebietskörperschaften mit geringem Steueraufkommen geleistet. Man unterscheidet zwischen horizontalem und vertikalem Finanzausgleich. Der horizontale Finanzausgleich findet zwischen gleichgeordneten Gebietskörperschaften statt (z. B. Länderfinanzausgleich zwischen den Ländern), der vertikale Finanzausgleich zwischen Gebietskörperschaften unterschiedlicher Stufen im Staatsaufbau (z. B. Bundesfinanzausgleich zwischen Bund und Ländern und kommunaler Finanzausgleich zwischen Ländern und Gemeinden).

1.
Bund-Länder: Zum horizontalen und vertikalen F. zwischen Bund und Ländern s. Verteilung des Steueraufkommens, Maßstäbegesetz.

2.
Ein F. findet auch zwischen Land, Gemeinden und Gemeindeverbänden statt (vgl. z. B. bayer. F.sgesetz i. d. F. v. 2. 7. 2008 (GVBl. 386) m. Änd.; danach erhalten Gemeinden und Landkreise in jedem Haushaltsjahr einen festen Anteil am Aufkommen des Landesanteiles der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer und der Gewerbesteuerumlage. Ferner sieht das Gesetz vor, dass die Bezirke und die Landkreise ihren durch die sonstigen Einnahmen nicht gedeckten Bedarf durch Umlagen (Bezirksumlage, Kreisumlage) aufbringen.

3.
In der sozialen Krankenversicherung kann ein F. innerhalb einer Kassenart durchgeführt werden, wenn bei einer Krankenkasse besonders aufwändige Fälle auftreten oder sich ein überdurchschnittlicher Finanzbedarf oder eine besondere finanzielle Notlage ergibt. §§ 265-273 SGB V. Innerhalb der Arbeiterrentenversicherung findet zwischen deren Trägern ebenfalls ein F. statt, ferner zwischen der Arbeiterrentenversicherung und der Angestelltenversicherung. §§ 218, 219 SGB VI.




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