Meistertiteldarf in Verbindung mit Bezeichnungen, die auf ein Handwerk hindeuten, nur führen, wer in diesem Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat (§51 Handwerksordnung).
Weitere Begriffe : Betriebspensionskassen | Clausula rebus sic stantibus | Vermutung für die Richtigkeit des Grundbuchs |
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