Meistgebot
Zwangsversteigerungsrecht: Das M. ist das höchste abgegebene Gebot. Es enthält das Bargebot (Geringstes Gebot) und die dieses übersteigende Summe; nur das Bargebot ist bar zu bezahlen, § 49 ZVG.Mindergebot.
(§§ 81 ZVG, 817 ZPO) ist im Zwangsversteigerungsrecht das höchste Gebot, das im Versteigerungstermin abgegeben wird. Das M. ist ein Antrag auf Abschluss eines Vertrags (str.). Dem Meistbietenden ist in der Zwangsversteigerung der Zuschlag zu erteilen (§811 ZVG), womit der (öffentlich-rechtliche) Vertrag zustande kommt. Lit.: Hoffmann, E., Das Meistgebot, 1926
ist bei einer Versteigerung oder Zwangsversteigerung das höchste abgegebene Gebot. Nur in der Zwangsversteigerung gibt das M. ein Recht auf den Zuschlag (§ 81 I ZVG).
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