Milchwirtschaftliche Unternehmenstellen Milch und Milcherzeugnisse her oder geben sie ab. M. U. bedürfen einer Betriebserlaubnis (§ 4 Milch- und MargarineG). Eine Stellvertretererlaubnis - weil der Erlaubnisinhaber das U. nicht persönlich betreiben kann - ist möglich. Nicht unter § 4 fallen der Handel mit verkaufsfertig bezogenen Packungen und der Verkauf in Gaststätten.
Weitere Begriffe : Bußgeldbescheid | Schleppen | Prozesstaktik |
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