Milch

1.
Das M.- und MargarineG v. 25. 7. 1990 (BGBl. I 1471) m. Änd. gehört zum Lebensmittel- und Futtermittelrecht. Das G betrifft für den menschlichen Verzehr bestimmte Milch, Milch- und Margarineerzeugnisse sowie mit beiden verwechselbare Produkte (§ 1). Es regelt die Erlaubnis zum Betrieb eines milchwirtschaftlichen Unternehmens (§ 4) und enthält zahlreiche Ermächtigungsnormen. Die Überwachung (Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung) obliegt den Ländern, der Bund kann jedoch allgemeine Vorschriften erlassen (§ 11).

2.
Zu den Vorschriften, die das Gewinnen, Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen v. M. regeln s. Lebensmittel- und Futtermittelhygiene (1).

3.
Enthalten M.erzeugnisse Zutaten gem. Anlage 3 der LebensmittelkennzeichnungsVO (s. Kennzeichnung von Lebensmitteln), die allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können, müssen diese angegeben werden, wenn nicht die Verkehrsbezeichnung dieser Erzeugnisse auf das Vorhandensein solcher Zutaten schließen lässt.




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