Mindestmitgliederzahldie zur Gründung und zum Fortbestand einer Gesellschaft oder eines rechtsfähigen Vereins gesetzlich vorgeschriebene Mindestzahl von Mitgliedern. Personengesellschaft:zur Gründung und zum Fortbestand zwei Mitglieder. nur zur Gründung fünf Mitglieder. GmbH: nur zur Gründung zwei Mitglieder. Rechtsfähiger Verein: zur Gründung sieben, zum Fortbestand drei Mitglieder. Eingetragene Genossenschaft: zur Gründung und zum Fortbestand sieben Mitglieder.
Weitere Begriffe : Schlussvortrag | Grundpreis | Hand |
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