Mindestnennbetragder niedrigste Betrag, auf den eine Aktie ausgestellt werden darf, nämlich 50 EUR, § 8 Abs. 1 AktG.
Weitere Begriffe : Recht auf persönliche Ehre | Anspruchsübergang | Rennwett-, Lotterie- und Sportwettsteuer |
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