Missbrauch Abhängiger Wer Kinder, Jugendliche od. wegen Gebrechlichkeit od. Krankheit Wehrlose, die seiner Fürsorge od. Obhut unterstehen od. seinem Hausstand angehören od. die von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden od. durch ein Dienst- od. Arbeitsverhältnis von ihm abhängig sind, quält od. roh misshandelt, od. wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von 3 Mon. bis zu 5 Jahren bestraft, in besonders schweren Fällen 1 Jahr bis zu 5 Jahren (§ 223b StGB).
Weitere Begriffe : Verkehrswesentlichkeit | Primawechsel | Betriebsurlaub |
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