sexueller Missbrauch
Missbrauch, sexueller
ist die Vornahme sexualbezogener Handlungen an, mit oder gegenüber einer geschützten Person. Die Strafandrohungen für den sexuellen Missbrauch variieren im Hinblick auf das jeweilige Tatopfer.
— Sexueller Missbrauch von Kindern (§§ 176 ff. StGB): Straftatbestand zum Schutze der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern, der denjenigen mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu zehn Jahren, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, der sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt oder ein Kind dazu bestimmt, dass es solche Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen lässt. Nach § 176 Abs. 4 StGB wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt, ein Kind dazu bestimmt, dass es solche Handlungen an sich vornimmt oder auf ein Kind in sexueller Absicht mittels Schriften oder durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt (pornographische Schriften). Das Anbieten von Kindern zum Missbrauch, das Versprechen des Nachweises einer solchen Möglichkeit wie auch die Verabredung zu einem solchen Missbrauch selbst sind in § 176 Abs. 5 StGB mit identischer Strafe bedroht. Die Versuchsstrafbarkeit ist in Abs. 6 normiert.
— In § 176a StGB wird der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern zu einem Verbrechen, wenn eine Person über 18 Jahren mit einem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen vornimmt oder an sich vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird, der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder der Täter innerhalb der letzten fünfJahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Wer in diesen Fällen als Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand einer pornographischen Schrift zu machen, wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft. Wird das Kind bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes gebracht, so wird dies mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünfJahren geahndet.
— Verursacht der Täter durch den sexuellen Missbrauch wenigstens leichtfertig den Tod des Kindes, so ist nach § 176b StGB die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB) ist der Straftatbestand zum Schutze der sexuellen Selbstbestimmung Jugendlicher. Danach wird eine Person über 18 Jahren mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn sie eine Person unter 16 Jahren dadurch missbraucht, dass sie entweder unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen vornimmt oder an sich vornehmen lässt oder diese unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen. Eine Person über 21 Jahren wird gem. § 182 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn sie eine Person unter 16 Jahren zu sexuellen Handlungen mit sich oder einem Dritten missbraucht und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt.
— Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB): Straftatbestand zum Schutze der ungestörten geschlechtlichen Entwicklung. Danach wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünfJahren bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person unter 16 Jahren, die ihm zur Erziehung, Ausbildung oder Betreuung anvertraut ist, an einer Person unter 18 Jahren, die ihm zur Erziehung, Ausbildung oder Betreuung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit diesem Verhältnis verbundenen Abhängigkeit oder an seinem noch nicht 18 Jahre alten leiblichen oder angenommenen Kind vornimmt oder von dem Schutzbefohlenen vornehmen lässt. Wer sexuelle Handlungen vor einem Schutzbefohlenen vornimmt oder diesen dazu bestimmt, dass er solche Handlungen vor ihm vornimmt, um sich oder den Schutzbefohlenen dadurch sexuell zu erregen, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die strafrechtliche Ahndung des Versuchs ist in § 174 Abs. 3 StGB normiert.
— Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen (§174a StGB): Straftatbestand zum Schutze der freien geschlechtlichen Selbstbestimmung des aufgezählten Personenkreises. Danach wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu 5 Jahren bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer gefangenen oder auf behördliche Anordnung verwahrten Person, die ihm zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, unter Missbrauch seiner Stellung vornimmt oder vornehmen lässt. Ebenso wird bestraft, wer eine Person, die in einer Einrichtung für kranke oder hilfsbedürftige Menschen stationär aufgenommen und ihm anvertraut worden ist, unter Ausnutzung dieser Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit sexuell missbraucht. Der Versuch ist nach § 174a Abs. 3 StGB strafbar.
— Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung (§ 174b StGB) ist der Straftatbestand zum Schutze der freien geschlechtlichen Selbstbestimmung, der einen Amtsträger, der unter Missbrauch der durch ein Verfahren begründeten Abhängigkeit sexuelle Handlungen an demjenigen, gegen den sich das Verfahren richtet, vornimmt oder an einem anderen vornehmen lässt, mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch des § 174b StGB ist in Abs. 2 unter Strafe gestellt.
* Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses (§ 174c StGB): Straftatbestand zum Schutze der freien geschlechtlichen Selbstbestimmung. Mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer geistigen, seelischen oder körperlichen Krankheit oder Behinderung oder einer Suchtkrankheit zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist, unter Missbrauch dieses Verhältnisses vornimmt oder vornehmen lässt. Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter Missbrauch des Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich vornehmen lässt. Eine Versuchsstrafbarkeit ist in § 174c StGB Abs. 3 StGB vorgesehen.
* Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen (§ 179 StGB) ist schließlich der Straftatbestand zum Schutze der freien geschlechtlichen Selbstbestimmung widerstandsunfähiger Personen. Danach wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in besonders schweren Fällen nicht unter einem Jahr bestraft, wer eine Person, die wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit, einschließlich einer Suchterkrankung, Behinderung, tief greifenden Bewusstseinsstörung oder die körperlich zum Widerstand unfähig ist, dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich vornehmen lässt. Ebenso wird nach § 179 Abs. 2 StGB bestraft, wer eine widerstandsunfähige Person dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten vornehmen zu lassen. Der Versuch des § 179 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ist strafbar.
* Zu einem Verbrechen mit einer Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren wird die Tat nach § 179 Abs. 5 StGB, wenn der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen vornimmt oder an sich vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder der Täter das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.
* In § 179 Abs. 6 StGB ist für minder schwere Fälle des Abs. 5 ein Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen. Die Qualifikation der §§ 177 Abs. 4 Nr.2, 178 StGB gelten entsprechend (Abs. 7).
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