Missbrauch von Notrufenoder Notzeichen (Feuer-, Unfallmelder, SOS-Zeichen), d. h. absichtliche od. wissentliche Anwendung trotz Fehlens der Voraussetzungen, ist nach § 145 StGB strafbar. Die Vorschrift bedroht auch absichtliche oder wissentliche Beeinträchtigung oder Beschädigung von Einrichtungen, die der Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienen, oder von Rettungsgeräten u. dgl. mit Strafe.
Weitere Begriffe : Dienstvereinbarung | Meningitis | Schlägerei |
MMnews
|