Missbrauch von Kreditkarten

durch den berechtigten Karteninhaber mittels Belastung des ungedeckten Kontos wird, wenn der Aussteller der Karte dadurch geschädigt wird, nach § 266 b StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, bei geringem Schaden Verfolgung aber nur auf Strafantrag oder bei besonderem öffentlichen Interesse. § 266 b StGB setzt ein Drei-Partner-System voraus, in dem der Kartenaussteller dem Dritten, dessen Leistung der Karteninhaber in Anspruch nimmt, Erfüllung garantiert. Er erfasst daher die Barabhebung an Geldautomaten mit Karte bei einem dritten Kreditinstitut, nicht bei dem Kreditinstitut, das Kartenaussteller ist; bei diesem liegt auch Computerbetrug nicht vor.




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