Mitarbeit der KinderDie Kinder sind, solange sie dem elterlichen Hausstand angehören und von den Eltern erzogen oder unterhalten werden, verpflichtet, in einer ihren Kräften und ihrer Lebensstellung entsprechenden Weise im Haushalt und Geschäft der Eltern unentgeltlich Dienste zu leisten, § 1617 BGB. Siehe auch: Unterhalt.
Weitere Begriffe : Bürgerrechte | Besoldungsdienstalter | Wiederaufnahme des Verfahrens |
MMnews
|